Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH
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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen
Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA),
Graf von-Soden-Straße 7, 73527 Schwäbisch Gmünd
JUNI 2008
 

1.     Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen gelten für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der GOA. Hier erbringt die GOA Leistungen nur auf Grundlage dieser Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen. Abweichende Regelungen gelten lediglich, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von der GOA schriftlich bestätigt werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen der GOA und den Auftraggebern zur Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind im jeweiligen Auftrag und in diesen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen niedergelegt. Für Leistungen, die die GOA im Auftrag des Ostalbkreises als entsorgungspflichtige Körperschaft durchführt, gilt ausschließlich die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises in der jeweils gültigen Fassung.
  

2.     Angebote

Die Angebote sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bare Auslagen oder Gebühren für behördliche Genehmigungen sind im Angebot nicht enthalten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste der GOA zu zahlen. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend.
 

3.     Vermietung von Abfallcontainern

Wenn dies vereinbart ist, stellt die GOA oder ein von Ihr beauftragter Dritter geeignete Behälter zur Sammlung von Abfällen zur Verfügung. Hierfür wird in der Regel eine Miete erhoben. Der Tag der Anlieferung, sowie der Tag der Abholung des Containers und ein weiterer Tag bleiben mietfrei. Die Behälter bleiben im Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, die Behälter zu befüllen, zu sichern, und zur Abfuhr bereit zu stellen. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht. Mehrkosten, die der GOA dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung 10 Minuten übersteigt, hat der Auftraggeber der GOA auf Anforderung und Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht werden. Die GOA, oder ein von ihr beauftragter Dritter, ist jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist die GOA oder ein beauftragter Dritter berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, sofern sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten, das sich in seinem Einwirkungsbereich befindet, sorgsam umzugehen. Insbesondere hat er das Eigentum im Rahmen des Zumutbaren vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Verletzt er diese Pflichten, so hat er den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen.
 

4.     Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Die Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht der GOA oder eines von ihr beauftragten Dritten bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber ist für die richtige und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Er verpflichtet sich, der GOA unaufgefordert alle Dokumente zu übergeben, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Transport, zur Verwertung oder Beseitigung notwendig sind. Die GOA ist nicht verpflichtet die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeiter des Auftraggebers nachzuprüfen. Die GOA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf Kosten der GOA, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die der GOA durch die Durchführung entstehenden Mehrkosten. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch die GOA gehen Gefahr und Haftung auf die GOA über, sofern die Ist-Beschaffenheit der Abfälle den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Die von der GOA übernommenen Pflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle. Die Erstellung der verantwortlichen Erklärung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Auftraggebers. Auch bei einer Beratung durch die GOA wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung freigestellt.
Die GOA ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung oder der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu verrechnen.
Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in eine Beseitigungs- oder Verwertungsanlage Eigentümer der Abfälle. Die GOA ist nicht verpflichtet die Abfälle in eigenen Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen zu entsorgen. Sie kann die Abfälle auch einer Verwertung oder Beseitigung in Anlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von der GOA ausgewählten Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch, dass der von der GOA ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 7 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anders vereinbart. Bei Selbstanlieferung an den Entsorgungsanlagen, Deponien, Zwischenlagern und sonstigen Anlagen der GOA sind die Hinweisschilder und Regelungen der jeweils aktuellen Betriebsordnungen zu beachten. Sind beim Transport, bei der Verwertung oder Beseitigung Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen, zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Verwertung bzw. Beseitigung hat der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die GOA kann die Abfälle vor der endgültigen Verwertung oder Beseitigung zwischenlagern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
 

5.     Entgelte und Zahlungsbedingungen

Zur Zahlung verpflichtet ist stets der Anlieferer von Abfällen bzw. unserer Auftraggeber. Handelt der Anlieferer nicht im eigenen Namen, so ist er dennoch stets, zusammen mit dem Abfallerzeuger, als Gesamtschuldner zu Zahlung verpflichtet. Soweit nichts anderes auf der Rechnung angegeben, ist die Vergütung ohne weiteren Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben. Bei Anlieferung an den Zwischenlagern und Anlagen müssen Entgelte von weniger als 50 € grundsätzlich vor Verlassen des Geländes am Wiegehaus bezahlt werden. Der ausgehändigte Lieferschein gilt als Quittung. Entgelte über 50 € werden durch die GOA in Rechnung gestellt. Der Anlieferer erhält am Wiegehaus vorab einen Lieferschein. In besonderen Fällen kann auch die Entrichtung von Entgelten über 50 € in bar am Wiegehaus gefordert werden.  Zahlungen dürfen nur an die GOA erfolgen. Ansprüche gegen die GOA dürfen nicht abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GOA schriftlich anerkannt ist. Ändern sich bei Aufträgen zur laufenden Verwertung, Beseitigung oder zum Transport des Abfalls die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten wie insbesondere Lohn-, Treibstoff-, Fahrzeug-, Wartungs-, Verwertungs- oder Beseitigungskosten, behält sich die GOA das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, also die Preise zu erhöhen oder zu ermäßigen.
 

6.     Vertragsdauer / Kündigung

Ist die GOA mit der laufenden Verwertung, Beseitigung bzw. dem Transport von Abfällen beauftragt, so können beide Vertragspartner, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, den Vertrag jeweils zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Die GOA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:  a)      wiederholt die Annahme der Abfälle verweigert werden musste (s. Punkt 4).b)      die Verwertung / Beseitigung oder der Transport nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird. Werden der GOA nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit in Frage stellen sind insbesondere nachhaltige Pfändungen, wiederholter Zahlungsverzug, sonstige Zwangsvollstreckungen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 

7.     Höhere Gewalt, Wegfall einer Verwertungs- oder Beseitigungsmöglichkeit

Wird der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge Abfall gehindert, oder wird die GOA durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport, der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls gehindert, so ist die betroffene Vertragspartei für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen. Entfällt aus von der GOA nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsabschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von der GOA nachweislich für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehenen Anlage zu entsorgen, so ist die GOA nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten für die Verwertung oder Beseitigung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Ersatzpflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung um mehr als 10 Prozent übersteigen. Der Auftraggeber wird von der GOA umgehend benachrichtigt.
 

8.     Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die GOA beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Garantie. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens der Höhe nach auf max. 50 Prozent einer Monatsvergütung beschränkt. Soweit die Haftung der GOA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

9.     Schlussbestimmungen

Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der GOA. Die GOA ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

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