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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN GESELLSCHAFT IM OSTALBKREIS FÜR ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG MBH (GOA), IM WERT 2/1, 73563 MÖGGLINGEN

1 ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen gelten für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der GOA. Hier erbringt die GOA Leistungen und Warenlieferungen nur auf Grundlage dieser Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen. Abweichende Rege-lungen gelten lediglich, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von der GOA in Textform bestätigt werden. Alle Vereinbarun-gen, die zwischen der GOA und den Auftraggebern zur Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind im jeweiligen Auftrag und in diesen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen niedergelegt.

Für Leistungen, die die GOA im Auftrag des Ostalbkreises als entsorgungspflichtige Körperschaft durchführt, gilt ausschließlich die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises in der jeweils gültigen Fassung.

2 ANGEBOTE, LIEFER- UND STORNOFRISTEN

Die Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die GOA verbindliche Lieferfristen in Textform zusagt. Preise gelten nur dann als Festpreise wenn sie die GOA in Textform zugesagt hat. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bare Auslagen oder Gebühren für behördliche Genehmigungen sind im Angebot nicht enthalten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste der GOA zu zahlen. Bei Unterschreitung der Waagen-Mindestlast oder bei Überschreitung der Waagen-Maximallast erfolgt eine pauschalisierte Abrechnung in Höhe der jeweils gültigen Standardpauschalen der GOA. Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend.

Aufträge können bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist die GOA berechtigt dem Auftraggeber Kosten für die Stornierung in Rechnung zu stellen.

3 WARENLIEFERUNG, VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

Für Warenlieferungen der GOA ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; der Auftraggeber trägt die Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrende Zufuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet. Arbeitskämpfe oder unvor-hersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien die GOA für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzugs der GOA oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GOA, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4 EINBAU, VERLEGUNG, MONTAGE

Übernimmt die GOA auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Vertragsunterlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung.

5 TRANSPORT UND VERMIETUNG VON ABFALLCONTAINERN

Wenn dies vereinbart ist, stellt die GOA oder ein von Ihr beauftragter Dritter geeignete Behälter zur Sammlung von Abfällen zur Verfügung. Hierfür wird in der Regel eine Miete erhoben. Der Tag der Anlieferung, sowie der Tag der Abholung des Containers und ein weiterer Tag bleiben mietfrei. Die Behälter bleiben im Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, die Behälter zu befüllen, zu sichern, und zur Abfuhr bereit zu stellen. Schlösser (z. B. Vorhängeschlösser) des Auftraggebers müssen zur Abho-lung/Leerung der Behälter vom Auftraggeber rechtzeitig entfernt werden. Bei nicht entfernen der Schlösser, kann es im Zuge der Abholung/Leerung der Behälter zur Zerstörung der Schlösser kommen. Hierdurch entstehen keinerlei Schadensansprüche des Auftraggebers gegenüber der GOA. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht.

Mehrkosten, die der GOA dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung 10 Minuten übersteigt, hat der Auftraggeber der GOA auf Anforderung und Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht werden.

Aufträge können bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist die GOA berechtigt dem Auftraggeber Kosten für die Stornierung in Rechnung zu stellen.

Die GOA, oder ein von ihr beauftragter Dritter, ist jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen oder Behälter anderer Art und Größe zu stellen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist die GOA oder ein beauftragter Dritter berech-tigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, sofern sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten, das sich in seinem Einwirkungsbereich befindet, sorgsam umzugehen. Technische Veränderungen, äußerliche Bemalung oder Beschriftung sind nicht zulässig. Insbeson-dere hat er das Eigentum im Rahmen des Zumutbaren vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Verletzt er diese Pflichten, so hat er den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen. Fehlende und zerstörte Behälter oder die Reparaturkosten von beschädigten Behäl-tern werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6 VERWERTUNG ODER BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN

Die Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht der GOA oder eines von ihr beauftragten Dritten bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber ist für die richtige und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Er verpflichtet sich, der GOA unaufgefordert alle Dokumente zu übergeben, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Transport, zur Verwertung oder Beseitigung notwendig sind. Die GOA ist nicht verpflichtet die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeiter des Auftraggebers nachzuprüfen.

Die GOA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertrag-lich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf Kosten der GOA, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die der GOA durch die Durchführung entstehenden Mehrkosten.

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch die GOA gehen Gefahr und Haftung auf die GOA über, sofern die Ist-Beschaffenheit der Abfälle den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Die von der GOA übernommenen Pflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffen-heit der zu entsorgenden Abfälle.

Die Erstellung der verantwortlichen Erklärung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Auftraggebers. Auch bei einer Bera-tung durch die GOA wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung freigestellt.

Die GOA ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung oder der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu verrechnen.

Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in eine Beseitigungs- oder Verwertungsanlage und bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen, Eigentümer der Abfälle. Die GOA ist nicht verpflichtet die Abfälle in eigenen Beseitigungs- oder Verwer-tungsanlagen zu entsorgen. Sie kann die Abfälle auch einer Verwertung oder Beseitigung in Anlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von der GOA ausgewählten Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen erfüllen die abfallrechtlichen Anforde-rungen für die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat jedoch keinen An-spruch, dass der von der GOA ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 7 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anders vereinbart.

Bei Selbstanlieferung an den Entsorgungsanlagen, Deponien, Zwischenlagern und sonstigen Anlagen der GOA sind die Hinweis-schilder und Regelungen der jeweils aktuellen Betriebsordnungen zu beachten.

Sind beim Transport, bei der Verwertung oder Beseitigung Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen, zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen An-forderungen hinausgehende Art und Weise der Verwertung bzw. Beseitigung hat der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die GOA kann die Abfälle vor der endgültigen Verwertung oder Beseitigung zwischenlagern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

7 ENTGELTE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

Zur Zahlung verpflichtet ist stets der Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen. Handelt der Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen nicht im eigenen Namen, so ist er dennoch stets, zusammen mit dem Abfallerzeuger, als Gesamtschuldner zu Zah-lung verpflichtet. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Soweit nichts anderes auf der Rechnung angegeben, ist die Vergütung ohne weiteren Abzug sofort ab Rechnungserhalt zu zahlen. Skontogewährung hat Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist, und Banklastschrift vereinbart ist. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der GOA. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben. Die GOA ist berechtigt, vom Auf-traggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Auftraggeber, der kein Kauf-mann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehal-ten.

Bei Abholung von Waren bzw. Anlieferung von Abfällen durch den Auftraggeber müssen Entgelte von weniger als 50 € grundsätz-lich vor Verlassen des Geländesbezahlt werden. Der ausgehändigte Lieferschein gilt als Quittung. Entgelte über 50 € werden durch die GOA in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen erhält vorab einen Lieferschein. In besonderen Fällen kann auch die Entrichtung von Entgelten über 50 € in bar gefordert werden.

Zahlungen dürfen nur an die GOA erfolgen. Ansprüche gegen die GOA dürfen nicht abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zu-rückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GOA in Textform anerkannt ist.

Ändern sich bei Aufträgen die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten wie insbesondere Lohn-, Treibstoff-, Fahr-zeug-, Wartungs-, Herstellungs-, Beschaffungs- , Verwertungs- oder Beseitigungskosten, behält sich die GOA das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, also die Preise zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die GOA berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungs-beträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rechnungen der GOA gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der GOA anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

8 VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG

Ist die GOA mit der laufenden Verwertung, Beseitigung bzw. dem Transport von Abfällen beauftragt, so können beide Vertrags-partner, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde, den Vertrag jeweils zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen.

Die GOA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:

a) wiederholt die Annahme der Abfälle verweigert werden musste (s. Punkt 6).

b) die Verwertung / Beseitigung oder der Transport nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird.

Werden der GOA nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Des Weiteren wer-den offene, noch nicht fällige Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit in Frage stellen sind insbesondere nachhaltige Pfändungen, wiederholter Zahlungsverzug, sonstige Zwangsvollstreckungen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

9 HÖHERE GEWALT, WEGFALL EINER VERWERTUNGS- ODER BESEITIGUNGSMÖGLICHKEIT

Wird der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge Abfall gehindert, oder wird die GOA durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport, der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls gehindert, so ist die betroffene Vertragspartei für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadenser-satz verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z.B. durch Stra-ßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

Entfällt aus von der GOA nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsabschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von der GOA nachweislich für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehenen Anlage zu entsorgen, so ist die GOA nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten für die Verwertung oder Beseitigung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Ersatzpflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung um mehr als 10 Prozent über-steigen. Der Auftraggeber wird von der GOA umgehend benachrichtigt.

10 MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

Die Obliegenheiten der §§377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Män-gel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind der GOA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahr-zeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Auftraggeber die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Auftraggeber unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch die GOA, es sei denn dass eine Zusicherung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und uner-laubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GOA, eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahr-lässigkeit der GOA, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertrags-schluss vorhersehbaren, typischen Schadens der Höhe nach auf max. 50 Prozent einer Monatsvergütung beschränkt. Soweit die Haftung der GOA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitneh-mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11 EIGENTUMSVORBEHALTE BEI WARENLIEFERUNGEN

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forde-rungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der GOA. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die GOA zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mah-nung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die GOA, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der GOA. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der GOA gehörender Ware erwirbt die GOA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der GOA gehörender Ware gemäß §§ 947,948 des Bürger-lichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die GOA Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Best-immungen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der GOA stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht der GOA gehörender Ware, veräußert, so tritt der Auftrag-geber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der GOA zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der GOA steht, so erstreckt dich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der GOA am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigen-tumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag-geber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Wird Vorbehaltsware von Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Stand Mai 2018 Seite 4 von 4

Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsge-mäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf die GOA tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

Die GOA ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Die GOA wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der GOA hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die GOA ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtre-tung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderungen mit einschließen, hat der Auftraggeber die GOA unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsver-fahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist die GOA insoweit zur Rückübertra-gung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

12 DATENVERARBEITUNG

Die GOA verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben der DS-GVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Spei-cherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der GOA. Die GOA ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14 GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand wird für alle Parteien Schwäbisch Gmünd vereinbart.

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